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JuraForum.deGesetzeHGB§ 64 HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 64 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Sechster Abschnitt (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge)

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.


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