JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 64 HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Sechster Abschnitt (Handlungsgehilfen und
Handlungslehrlinge)
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
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