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JuraForum.deGesetzeHGB§ 639 HGB 

§ 639 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)

Wird der Frachtvertrag nach den §§ 628 bis 634 aufgelöst, so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen.
Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die sämtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last.
Dasselbe gilt, wenn im Falle des § 636 ein Teil der Ladung gelöscht wird.
Muss in einem solchen Fall behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen.



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