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JuraForum.deGesetzeHGB§ 629 HGB 

§ 629 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)

(1) Jeder Teil ist befugt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein:


In allen diesen Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hindernis nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist;

(2) Die Ausübung der in § 562 dem Befrachter erteilten Befugnis wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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