Erstes Buch (Handelsstand) Sechster Abschnitt (Handlungsgehilfen und
Handlungslehrlinge)
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
Deliktische Schadensersatzansprüche unterfallen nur dann der kurzen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB, wenn tatsächlich eine Wettbewerbstätigkeit des Handlungsgehilfen festgestellt werden kann.
1. Ein Arbeitgeber, der einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 61 Abs.1 HGB wegen wettbewwerbswidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers im Sinne von § 60 Abs. 1 HGB geltend macht, muss nicht darlegen, dass auch ohne die verbotene Wettbewerbstätigkeit ein Kontakt zwischen dem Arbeitgeber und dem Kunden bzw. Geschäftspartner zustande...
1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben.
2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß...
Ein Auszubildender unterliegt während des Bestandes des Ausbildungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er schadensersatzpflichtig.
Eine sog. Ehrenerklärung des Arbeitgebers im Rahmen eines Prozessvergleichs zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses hindert diesen, später auf dieselben Vorwürfe einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer zu stützen.
Ob die Rechtswirkungen des § 75 a HGB ausschließlich mittels eindeutiger Verzichtserklärung erreicht werden können, bleibt offen. Die Aufkündigung des Wettbewerbsverbots zum Zeitpunkt der mit § 75 a HGB beschriebenen Jahresfrist beinhaltet nicht die von § 75 a HGB gewollte sofortige Entbindung des Arbeitnehmers von der...
Leitsätze:
Die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB gilt nicht nur für Schadenersatz- und Herausgabeansprüche nach § 61 Abs. 1 HGB, sondern für alle Ansprüche des Arbeitgebers, die dieser aus Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers nach § 60 HGB herleitet. Sie ist daher auch dann anzuwenden, wenn konkurrierende...
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