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JuraForum.deGesetzeHGB§ 60 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 60 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Sechster Abschnitt (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge)

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.



Weitere Vorschriften um § 60 HGB

Entscheidungen zu § 60 HGB

  • LAG-MUENCHEN, 27.08.2008, 10 Sa 174/08
    Will eine Arbeitnehmerin der Deutschen Post AG eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem Zeitungsvertrieb aufnehmen, zu dessen Geschäftsbereich auch die Zustellung von Postsendungen gehört, ist der Arbeitgeber berechtigt, der Arbeitnehmerin diese Nebentätigkeit zu untersagen.
  • LAG-MUENCHEN, 21.05.2008, 3 Sa 973/07
    1. Ein Arbeitgeber, der einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 61 Abs.1 HGB wegen wettbewwerbswidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers im Sinne von § 60 Abs. 1 HGB geltend macht, muss nicht darlegen, dass auch ohne die verbotene Wettbewerbstätigkeit ein Kontakt zwischen dem Arbeitgeber und dem Kunden bzw. Geschäftspartner zustande...
  • BAG, 25.10.2007, 6 AZR 662/06
    Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.
  • BAG, 26.09.2007, 10 AZR 511/06
    1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben. 2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß...
  • LAG-DUESSELDORF, 12.01.2007, 9 Sa 1637/05
    1. Versucht ein kaufmännischer Angestellter, eine Mitarbeiterin eines Handelsvertreters des Arbeitgebers für ein eigenes Konkurrenzunternehmen abzuwerben, kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Abwerbeversuch besonders intensiv erfolgt (im Anschluss an BAG, AP Nr. 3 zu § 60 HGB). 2....
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Erwähnungen von § 60 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 60 HGB:

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