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JuraForum.deGesetzeHGB§ 589 HGB 

§ 589 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)

(1) Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2 Abs. 1[richtig] § 587 Nr. 2 Satz 1 von dem Vertrag zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.

(2) Die Vorschrift des § 582 Abs. 3 findet Anwendung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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