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JuraForum.deGesetzeHGB§ 580 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 580 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)

(1) Der Befrachter kann vor dem Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.

(2) Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:

1.
wenn der Befrachter den Kapitän bereits abgefertigt hat;
2.
wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Teil geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist.


Weitere Vorschriften um § 580 HGB

Entscheidungen zu § 580 HGB

  • BGH, 22.06.1998, II ZR 72/97
    HGB §§ 580, 589 Zum Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht (Fehlfracht) nach Kündigung eines Seefrachtvertrags durch den Befrachter. BGH, Urt. v. 22. Juni 1998 - II ZR 72/97 - OLG Koblenz LG Mainz

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 580 HGB:

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