JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 580 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur
Beförderung von Gütern)
(1) Der Befrachter kann vor dem Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
(2) Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:
Folgende Vorschriften verweisen auf § 580 HGB:
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