JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 579 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrag zurücktritt, die Reise anzutreten und die in § 578 bezeichneten Forderungen geltend zu machen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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