JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 576 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur
Beförderung von Gütern)
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tag beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.
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