JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 57 HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Fünfter Abschnitt (Prokura und
Handlungsvollmacht)
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen.
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