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JuraForum.deGesetzeHGB§ 57 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 57 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht)

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen.


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