JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 569 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)
(1) Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Überliegezeit ohne weiteres mit dem Ablauf der Ladezeit.
(2) In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Überliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, dass die Ladezeit abgelaufen sei.
Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tag er die Ladezeit für abgelaufen halte.
In diesem Fall ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Überliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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