JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 564c HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)
In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Kapitäns die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.
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