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JuraForum.deGesetzeHGB§ 56 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 56 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht)

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.


Weitere Vorschriften um § 56 HGB

Entscheidungen zu § 56 HGB

  • OLG-BREMEN, 14.09.2005, 1 U 50/05
    1. Der Ladenangestellte eines Kfz.-Handelsgeschäfts ist aufgrund des § 56 HGB allein zur Vornahme von branchentypischen Rechtsgeschäften bevollmächtigt. Ob der Verkauf eines Personenkraftwagens in diesem Sinne branchentypisch ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem konkreten Inhalt des Rechtsgeschäfts. 2. Der Ladenangestellte in...

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