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JuraForum.deGesetzeHGB§ 56 HGB 

§ 56 HGB

Handelsgesetzbuch


   Erstes Buch (Handelsstand)
      Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht)

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.



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