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JuraForum.deGesetzeHGB§ 544 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 544 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Dritter Abschnitt (Kapitän)

Der Kapitän darf ohne Einwilligung des Reeders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so hat er dem Reeder die höchste am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht zu erstatten, unbeschadet des Anspruchs des Reeders auf den Ersatz eines ihm verursachten höheren Schadens.


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