JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 542 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Dritter Abschnitt (Kapitän)
Für die Gültigkeit der von dem Kapitän auf Grund der § 535 Abs. 3, §§ 538 bis 540 vorgenommenen Rechtsgeschäfte gilt § 528 Abs. 2 sinngemäß.
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