JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 539 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Dritter Abschnitt (Kapitän)
Gründet sich das Bedürfnis auf eine große Haverei und kann der Kapitän ihm durch verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für die Beteiligten mit dem geringsten Nachteil verbunden ist.
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