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JuraForum.deGesetzeHGB§ 531 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 531 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Dritter Abschnitt (Kapitän)

Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Kapitäns beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten bekannt waren.


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