JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 531 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Dritter Abschnitt (Kapitän)
Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Kapitäns beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten bekannt waren.
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