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JuraForum.deGesetzeHGB§ 53 HGB 

§ 53 HGB

Handelsgesetzbuch


   Erstes Buch (Handelsstand)
      Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht)

(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muss auch dies zur Eintragung angemeldet werden.

(2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.



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