JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 518 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Dritter Abschnitt (Kapitän)
Wenn der Kapitän in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.
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