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JuraForum.deGesetzeHGB§ 508 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 508 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Zweiter Abschnitt (Reeder und Reederei)

(1) Die Mitreeder als solche können wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob dieser von einem Mitreeder oder von einem Dritten erhoben wird, vor dem Gericht des Heimathafens (§ 480) belangt werden.

(2) Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen Mitreeder oder gegen einige Mitreeder gerichtet wird.


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