JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 506a HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Zweiter Abschnitt (Reeder und Reederei)
Die Reederei wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst.
Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Reederei vorsieht, aufgehoben, so können die Mitreeder die Fortsetzung der Reederei beschließen.
Fußnoten:
Zu § 506a: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).
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