JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 506 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Zweiter Abschnitt (Reeder und Reederei)
(1) Die Auflösung der Reederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Der Beschluss, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschluss der Auflösung gleich.
(2) Ist die Auflösung der Reederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen, so muss das Schiff öffentlich verkauft werden.
Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathafen oder in einem inländischen Hafen befindet.
Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemniert (§ 479), so kann der Verkauf, auch wenn das Schiff verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen.
Soll von diesen Vorschriften abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitreeder erforderlich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 506 HGB" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum