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JuraForum.deGesetzeHGB§ 499 HGB 

§ 499 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Zweiter Abschnitt (Reeder und Reederei)

Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluss der Reederei dieser Rechnung zu legen.
Die Genehmigung der Rechnung sowie die Billigung der Verwaltung des Korrespondentreeders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr Recht geltend zu machen.



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