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JuraForum.deGesetzeHGB§ 493 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 493 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Zweiter Abschnitt (Reeder und Reederei)

(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Korrespondentreeder kraft seiner Bestellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb einer Reederei gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, die Erhaltung und die Verfrachtung des Schiffes, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Havereigelder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundene Empfangnahme von Geld.

(3) Der Korrespondentreeder ist in demselben Umfang befugt, die Reederei vor Gericht zu vertreten.

(4) Er ist befugt, den Kapitän anzustellen und zu entlassen; der Kapitän hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mitreeder zu halten.

(5) Im Namen der Reederei oder einzelner Mitreeder Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu verpfänden sowie für das Schiff oder für Schiffsparten Versicherung zu nehmen, ist der Korrespondentreeder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders erteilt ist.


Weitere Vorschriften um § 493 HGB

Entscheidungen zu § 493 HGB

  • BFH, 11.08.1998, VII R 118/95
    BUNDESFINANZHOF Hat der Erblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf ins Werk gesetzt, kraft dessen es nach dem Erbfall und nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses im Nachlaßvermögen zwangsläufig, ohne irgendein Handeln des Erben oder des Nachlaßkonkursverwalters, zu einem Güteraustausch gekommen ist (hier:...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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