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JuraForum.deGesetzeHGB§ 492 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 492 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Zweiter Abschnitt (Reeder und Reederei)

(1) Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Reedereibetrieb ein Korrespondentreeder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondentreeders, der nicht zu den Mitreedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich.

(2) Die Bestellung des Korrespondentreeders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.


Weitere Vorschriften um § 492 HGB

Entscheidungen zu § 492 HGB

  • BFH, 11.08.1998, VII R 118/95
    BUNDESFINANZHOF Hat der Erblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf ins Werk gesetzt, kraft dessen es nach dem Erbfall und nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses im Nachlaßvermögen zwangsläufig, ohne irgendein Handeln des Erben oder des Nachlaßkonkursverwalters, zu einem Güteraustausch gekommen ist (hier:...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 492 HGB:

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