JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 492 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Zweiter Abschnitt (Reeder und Reederei)
(1) Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Reedereibetrieb ein Korrespondentreeder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondentreeders, der nicht zu den Mitreedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich.
(2) Die Bestellung des Korrespondentreeders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 492 HGB:
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