JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 490 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Zweiter Abschnitt (Reeder und Reederei)
Das Rechtsverhältnis der Mitreeder untereinander bestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 490 HGB:
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