Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHGB§ 490 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 490 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Zweiter Abschnitt (Reeder und Reederei)

Das Rechtsverhältnis der Mitreeder untereinander bestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 490 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 490 HGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 490 HGB"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche