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JuraForum.deGesetzeHGB§ 49 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 49 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht)

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.


Weitere Vorschriften um § 49 HGB

Entscheidungen zu § 49 HGB

  • OLG-DUESSELDORF, 05.04.2000, 3 Wx 91/00
    Die Eintragung von Verhinderungsvertretern i.S. von § 14 Abs. 2 c SparkG NW, deren Vertretungsmacht - anders als die des Vorstandes, des stellvertretenden Vorstandsmitglieds oder eines Prokuristen - nach dem SparkG und der Geschäftsanweisung für den Vorstand in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist, ist nicht mit dem Zweck des...

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