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JuraForum.deGesetzeHGB§ 487 HGB 

§ 487 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Zweiter Abschnitt (Reeder und Reederei)

(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 486 Abs. 1) ist auf Ansprüche auf Erstattung der Kosten für

mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Ansprüche, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt.

(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.
Der Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis gegen Personen entstanden sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angehören.
Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung; Artikel 6 Abs. 2 und 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 487: Neugefasst durch G vom 25. 7. 1986 (BGBl I S. 1120).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

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