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JuraForum.deGesetzeHGB§ 483 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 483 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Wenn in diesem Fünften Buch die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.


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