JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 483 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Wenn in diesem Fünften Buch die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.
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