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JuraForum.deGesetzeHGB§ 48 HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 48 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht)

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).


Weitere Vorschriften um § 48 HGB

Entscheidungen zu § 48 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 48 HGB:

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