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JuraForum.deGesetzeHGB§ 475h HGB - Abweichende Vereinbarungen 

Stand: 17.06.2013

§ 475h HGB - Abweichende Vereinbarungen

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.


Weitere Vorschriften um § 475h HGB

Entscheidungen zu § 475h HGB

  • OLG-BREMEN, 13.05.2004, 2 U 9/04
    1. §§ 467 ff. HGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) sind in Ermangelung von Übergangsvorschriften auch auf Lagerverträge anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossen, aber erst nach diesem Termin beendet worden sind. 2. Übergibt der Einlagerer dem...

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