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JuraForum.deGesetzeHGB§ 475g HGB - Traditionsfunktion des Orderlagerscheins 

Stand: 19.04.2013

§ 475g HGB - Traditionsfunktion des Orderlagerscheins

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)

Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut vom Lagerhalter übernommen ist, die Übergabe des Lagerscheins an denjenigen, den der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.


Weitere Vorschriften um § 475g HGB

Entscheidungen zu § 475g HGB

  • OLG-BREMEN, 13.05.2004, 2 U 9/04
    1. §§ 467 ff. HGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) sind in Ermangelung von Übergangsvorschriften auch auf Lagerverträge anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossen, aber erst nach diesem Termin beendet worden sind. 2. Übergibt der Einlagerer dem...

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