JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 475f HGB - Legitimation durch Lagerschein
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)
Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Lagerschein ausgeliefert werden soll oder auf den der Lagerschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen.
Fußnoten:
Zu § 475f: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
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