JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 475c HGB - Lagerschein
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)
(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll:
(2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält.
(3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen.
Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
Fußnoten:
Zu § 475c: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
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