JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 475a HGB - Verjährung
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)
Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung.
Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.
Fußnoten:
Zu § 475a: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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