JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 474 HGB - Aufwendungsersatz
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)
Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Fußnoten:
Zu § 474: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
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