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JuraForum.deGesetzeHGB§ 474 HGB - Aufwendungsersatz 

Stand: 20.05.2013

§ 474 HGB - Aufwendungsersatz

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)

Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.


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