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JuraForum.deGesetzeHGB§ 472 HGB - Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten 

§ 472 HGB - Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern.
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.


Fußnoten:


Zu § 472: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588), geändert durch G vom 27. 6. 2000 (BGBl I S. 897).



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