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JuraForum.deGesetzeHGB§ 467 HGB - Lagergeschäft 

Stand: 17.06.2013

§ 467 HGB - Lagergeschäft

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)

(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.

(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.


Weitere Vorschriften um § 467 HGB

Entscheidungen zu § 467 HGB

  • OLG-BREMEN, 13.05.2004, 2 U 9/04
    1. §§ 467 ff. HGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) sind in Ermangelung von Übergangsvorschriften auch auf Lagerverträge anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossen, aber erst nach diesem Termin beendet worden sind. 2. Übergibt der Einlagerer dem...
  • OLG-NAUMBURG, 10.07.2003, 7 U (Hs) 12/03
    Zur Geltung der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz bei Rahmenverträgen über den 01. Juli 1998 hinaus.

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