JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 464 HGB - Pfandrecht
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
Der Spediteur hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut.
§ 441 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 464: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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