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JuraForum.deGesetzeHGB§ 463 HGB - Verjährung 

§ 463 HGB - Verjährung

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 463: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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