JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 463 HGB - Verjährung
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 463 HGB:
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