JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 463 HGB - Verjährung
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 463: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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