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JuraForum.deGesetzeHGB§ 463 HGB - Verjährung 

Stand: 17.06.2013

§ 463 HGB - Verjährung

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 463 HGB

Entscheidungen zu § 463 HGB

  • OLG-FRANKFURT, 15.04.2005, 24 U 11/05
    Die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB gilt nur für Schadensersatzansprüche und gesetzliche Ansprüche ähnlichen Inhalts, nicht für primäre vertragliche Erfüllungsansprüche und vertragliche Aufwendungsersatzansprüche.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 463 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
    • § 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

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