JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 462 HGB - Haftung für andere
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.
Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.
Fußnoten:
Zu § 462: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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