JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 459 HGB - Spedition zu festen Kosten
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.
In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.
Fußnoten:
Zu § 459: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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