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JuraForum.deGesetzeHGB§ 457 HGB - Forderungen des Versenders 

Stand: 20.05.2013

§ 457 HGB - Forderungen des Versenders

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)

Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.


Weitere Vorschriften um § 457 HGB

Entscheidungen zu § 457 HGB

  • OLG-HAMM, 07.10.2003, 27 U 81/03
    In der Insolvenz des Kommissionärs besteht kein Aussonderungsrecht des Kommittenten an dem Erlös aus dem Kommissionsgeschäft.

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