JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 456 HGB - Fälligkeit der Vergütung
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
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