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JuraForum.deGesetzeHGB§ 455 HGB - Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten 

Stand: 20.05.2013

§ 455 HGB - Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)

(1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

(2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
§ 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.


Weitere Vorschriften um § 455 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 455 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
    • § 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

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