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JuraForum.deGesetzeHGB§ 453 HGB - Speditionsvertrag 

Stand: 20.05.2013

§ 453 HGB - Speditionsvertrag

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)

(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.

(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.


Weitere Vorschriften um § 453 HGB

Entscheidungen zu § 453 HGB

  • OLG-NAUMBURG, 10.07.2003, 7 U (Hs) 12/03
    Zur Geltung der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz bei Rahmenverträgen über den 01. Juli 1998 hinaus.
  • BGH, 10.06.2002, II ZR 162/00
    Zur Reichweite des einem Lagerspediteur erteilten isolierten Umschlagauftrages.
  • OLG-FRANKFURT, 25.04.2001, 9 U 9/01
    Der von einer Spedition mit einem Einlagerer abgeschlossene Lagerungsvertrag ist kein Vertrag zugunsten des Eigentümers der Sache, so dass vertragliche Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Einlagerer nicht bestehen
  • OLG-MUENCHEN, 14.01.2000, 23 U 2925/99
    Leitsätze: 1. Eine unzutreffende Angabe des Empfängers ist dem Versender zuzurechnen und fällt in dessen Risikobereich. 2. Zur Frage, wann ein Spediteur Aufwendungen für den Versender erforderlich halten durfte.

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