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JuraForum.deGesetzeHGB§ 452c HGB - Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln 

Stand: 20.05.2013

§ 452c HGB - Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Dritter Unterabschnitt (Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln)

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.


Weitere Vorschriften um § 452c HGB

Entscheidungen zu § 452c HGB

  • BGH, 29.07.2009, I ZR 212/06
    Wird das Transportgut wegen unzureichender Sicherung während der Seebeförderung beschädigt, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden des Verfrachters. Dieser muss daher im Einzelnen darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er selbst oder die für ihn handelnden Organe zur Verhinderung von...
  • BGH, 18.06.2009, I ZR 140/06
    Die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB entfallen gemäß § 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von § 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung.
  • BGH, 02.04.2009, I ZR 60/06
    Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB erfasst auch Ausschluss- und Erlöschungsregelungen (hier: Art. 29 Abs. 1 WA 1955), die in dem nach den §§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stelle der Verjährungsregelung treten. Dementsprechend ist die Vorschrift auch anwendbar, wenn die...
  • BGH, 25.10.2007, I ZR 151/04
    Bei der Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts gemäß § 452a Satz 1 HGB ist darauf abzustellen, welche Vereinbarung die Parteien des Multimodalvertrages (§ 452 HGB) getroffen hätten. Haben sowohl der Warenversender als Auftraggeber als auch das mit der Besorgung des Transports beauftragte Speditionsunternehmen ihre...
  • BGH, 18.10.2007, I ZR 138/04
    Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförderungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll (Ergänzung zu BGHZ 164, 394).
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