JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 452b HGB - Schadensanzeige. Verjährung
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
Dritter Unterabschnitt (Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln)
(1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird.
Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.
(2) Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend.
Der Anspruch verjährt auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.
Fußnoten:
Zu § 452b: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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