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JuraForum.deGesetzeHGB§ 452a HGB - Bekannter Schadensort 

§ 452a HGB - Bekannter Schadensort

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Dritter Unterabschnitt (Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln)

Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären.
Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.


Fußnoten:


Zu § 452a: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Dritter Unterabschnitt (Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln)
      • § 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
      • § 452d Abweichende Vereinbarungen

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