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JuraForum.deGesetzeHGB§ 451f HGB - Schadensanzeige 

Stand: 17.06.2013

§ 451f HGB - Schadensanzeige

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)

Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,

1.
wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2.
wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.


Weitere Vorschriften um § 451f HGB

Entscheidungen zu § 451f HGB

  • OLG-SCHLESWIG, 05.06.2008, 5 U 24/08
    1. Ein Umzugsvertrag im Sinne von § 451 HGB liegt auch dann vor, wenn Möbel (wegen einer Wohnungsrenovierung) abgebaut und abtransportiert, sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert und schließlich wieder zurücktransportiert sowie in der gleichen Wohnung erneut aufgestellt werden. 2. Nach § 439 I, II 1 HGB...
  • OLG-DUESSELDORF, 16.11.2005, I-15 U 66/05
    1. Der Frachtführer kann den Gewahrsam an in seiner Obhut zu Schaden gekommenen Sachen jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er den Schaden vor der Ablieferung durch seine Leute selbst entdeckt hat und seinerseits umgehend einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hat. 2. Zu den Anforderungen,...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 29.06.2005, 5 U 164/03
    1. Verlangt der Transporteur von Umzugsgut eine "spezifizierte Anzeige" von Verlusten oder Schäden, so ist die von §§ 451 f., 438 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Schadensanzeige nicht in einem Maße erschwert, das die gebotene Unterrichtung unwirksam erscheinen lässt. 2. Die Erteilung einer Haftungsinformation des Möbelspediteurs...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 451f HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
      • § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

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